TERMS OF USE

I. Geltung

(1) Für alle Aufträge, die durch die DYADIC GmbH ausgeführt werden, gelten die folgenden Bedingungen. Abweichungen, auch in einzelnen Punkten, bedürfen der Schriftform.

(2) Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers den hier formulierten und festgelegten Punkten widersprechen, müssen die Abweichungen bei Erteilung des Auftrages vom Auftraggeber schriftlich benannt werden. Anderenfalls gilt I 1. unverändert.

 

II. Leistungen

(1) Die von der DYADIC GmbH angebotenen Preise und Lieferfristen beziehen sich immer auf die Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Angebotes. Ändern sich die Auftragsparameter (Auftragsumfang, Produktionskosten, Verfügbarkeit von Zulieferer-kapazitäten), ohne dass dies zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorhersehbar war, übernimmt die DYADIC GmbH für die Einhaltung von Fristen und Preisen keine Gewähr und berechnet zusätzlich Aufwand und Mehrkosten.


(2) Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich
Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 

III. Auftragsabwicklung


(1) Ein Auftrag an die DYADIC GmbH gilt dann als erteilt,
wenn a) ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde oder b) einer Auftragsbestätigung durch die DYADIC GmbH nicht binnen einer angemessenen Frist (maximal 5 Werktage, bei Eilaufträgen dem Termin der Fertigstellung angemessen) widersprochen wurde.

(2) Sämtliche Änderungen eines Auftrages bedürfen der
Schriftform, insbesondere Änderungen der Terminabsprache sowie eine Erweiterung der Leistungen, die die DYADIC GmbH zu erbringen hat, ggf. kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die DYADIC GmbH diese Änderungen protokolliert und dem Auftraggeber zugänglich macht. Wird diesem Protokoll nicht innerhalb von 2 Werktagen schriftlich widersprochen, gelten die Änderungen als beauftragt.

(3) Aufträge werden innerhalb der angebotenen oder innerhalb einer angemessenen Frist – wenn kein Fertigstellungsdatum vereinbart wurde – ausgeführt. Nicht ausgeführte Auftragsbestandteile sind mit einer angemessenen Frist einzufordern. Ansonsten berechtigen sie nicht zum Rücktritt vom Gesamtvertrag.


(4) Ein Dienstleistungs-Auftrag gilt dann als ausgeführt, wenn
die erste Korrektur des Auftragsgegenstandes ausgeführt
wurde und der Auftrag zur zweiten Freigabe beim
Auftraggeber vorliegt oder wenn die Dienstleistung in
vollem Umfang erbracht wurde. Ein Produktionsauftrag gilt als ausgeführt, wenn die Ware zur Abholung bei der
DYADIC GmbH bereitliegt oder ab dem Datum, an dem
die Ware verwendet wurde.

(5) In Angeboten der DYADIC GmbH ist die erste
Korrektur enthalten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Autorenkorrekturen (alle Korrekturen, die die ursprünglichen Absprachen
erweitern oder verändern, wie die Einarbeitung neuer Inhalte, der Austausch von ganzen Absätzen, Neuplatzierung von Bildern, Änderung der Seitenreihenfolge etc.) werden gesondert berechnet.

(6) Die DYADIC GmbH behält sich den Rücktritt von Verträgen vor, wenn sich herausstellt, dass ein Auftrag
gegen die guten Sitten, geltendes Recht oder
die ethische Grundhaltung der DYADIC GmbH verstößt.

(7) Die DYADIC GmbH behält sich das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund vor, das z. B. bei Undurchführbarkeit des Auftrages, Verlust des
Vertrauens zum Auftraggeber oder bei Unverträglichkeit der Ansprüche angewandt werden
kann.

(8) Die DYADIC GmbH ist berechtigt, Dritte,
Dienstleister oder Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des gesamten Leistungsspektrums zu
beauftragen und diese jederzeit zu wechseln, soweit
dem Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen.

(9) Ist bei dem Auftrag die Mitwirkung des Auftraggebers
erforderlich, so kann die DYADIC GmbH, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkung nicht zum vereinbarten oder erforderlichen Zeitpunkt erbringt, nicht für die Erhaltung von Fristen garantieren und Mehraufwand berechnen. In Fällen, in denen der DYADIC GmbH durch das Ausbleiben der Mitwirkung ein
Schaden entsteht, kann die DYADIC GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

IV. Versand

(1) Versand und Lieferung erfolgen auf das Risiko des
Auftraggebers. Sollen Sendungen gesondert versichert werden, so ist dies schriftlich zu vereinbaren, die Kosten trägt der Auftraggeber.

(2) Versand und Lieferung frei Haus werden berechnet, wenn
sie im Angebot nicht enthalten sind. Sie bedürfen keines gesonderten Angebotes.

 

V. Vergütung


(1) Alle durch die DYADIC GmbH erbrachten Leistungen
sind zu vergüten.

(2) Die Bezahlung ist nach Rechnungsstellung zum auf der Rechnung angegebenen Termin fällig.

(3) Bei Aufträgen, bei denen ein finanzielles Risiko zu
bestehen scheint oder bei solchen, die von der
DYADIC GmbH hohefinanzielle Vorleistungen
gegenüber Dritten verlangen, ist die DYADIC GmbH berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. Dies gilt insbesondere für in sich abgeschlossene
Teile oder Dienstleistungen innerhalb eines Auftrages.

(4) Vorschläge des Auftraggebers, die in das Produkt
einfließen, rechtfertigen keinerlei Abzug an der
Vergütung der DYADIC GmbH. Sie begründen auch
kein Miturheberrecht.


(5) Gleicht ein Kunde offene Rechnungen nicht aus oder
stehen andere vertraglich zugesicherte Leistungen
(oder Abschlagszahlungen) des Auftraggebers aus, kann die DYADIC GmbH die Arbeiten an laufenden Aufträgen bis zum Erhalt ausstehender Beträge einstellen und haftet nicht für entstehende Schäden oder Terminverschiebungen. Regressforderungen gegen
die DYADIC GmbH sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gegenforderungen der DYADIC GmbH kann der Kunde nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte

(1) Alle Waren und alle Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der DYADIC GmbH.
(2) Für Konzeptions-, Text-, Design- und Gestaltungsdienstleistungsaufträge gilt grundsätzlich, dass alle Rechte an den gelieferten Skizzen, Logos, Entwürfe etc. nur zur einfachen Nutzung für den vereinbarten Zweck übertragen werden. Die Eigentumsrechte verbleiben bei der DYADIC GmbH. Erweitert sich der Nutzungsbereich oder
wird das gelieferte Produkt zu einer zweiten Nutzung herangezogen, so hat der
Auftraggeber dies der DYADIC GmbH mitzuteilen und eine weitere Vergütung auszuhandeln. Erfährt die DYADIC GmbH eine Nutzungserweiterung,
wird diese Nutzungserweiterung berechnet. Der Auftraggeber ist zur Auskunft über die Erweiterung des Nutzungsbereichs verpflichtet.


(3) Aufträge beinhalten nicht die Auslieferung der digitalen Version des Auftragsgegenstands, es sei denn, es wurde gesondert vereinbart. Wird die Auslieferung einer digitalen Version des Auftrages notwendig, ist die DYADIC GmbH nur zur Auslieferung solcher Daten verpflichtet, die für den nächsten Produktionsschritt notwendig sind, nicht aber zur Auslieferung der Originaldateien. Daten werden nur gegen eine entsprechende
Zusatzvergütung für Aufbereitung und Datenträger
ausgeliefert.

(4) Produktionsaufträge: Die von der DYADIC GmbH zur Herstellung eines Produktes
eingesetzten Fertigungsmittel, wie z. B. Filme, Druckplatten, Klischees oder Stanzformen
bleiben Eigentum von der DYADIC GmbH, auch wenn sie gesondert berechnet wurden. Es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn
Fertigungsmittel nach der abgeschlossenen Produktion vernichtet werden. Bei vereinbarter Lagerung werden die Konservierungs- und
Lagerkosten berechnet.


(5) Kommt ein Auftrag nicht zur vollständigen Ausführung, verbleiben sämtliche Nutzungs- und Eigentumsrechte an den bis dahin erstellten Ergebnissen zunächst bei der DYADIC GmbH, auch wenn die bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen berechnet werden. Soll der Auftrag an einen Dritten zur Fertigstellung weitergegeben werden, wird die Weitergabe
der Zwischenergebnisse oder Daten entsprechend berechnet.


(6) Von den durch die DYADIC GmbH im Auftrag eines Auftraggebers erstellten Produkten stehen der DYADIC GmbH Musterexemplare zu, die zur Eigenwerbung benutzt werden dürfen.

 

VII. Haftung und Sicherheit
(1) Soweit Daten oder Materialien an die DYADIC
GmbH übermittelt werden, stellt der Kunde durch das
bei ihm verbleibende Original sicher, dass ihm im Falle eines Verlustes der DYADIC GmbH
überlassenen Daten oder Materialien kein Schaden
entsteht.

(2) Die DYADIC GmbH verpflichtet sich zu größter
Sorgfalt im Umgang mit allen Materialien, Hilfsmitteln und Informationen, die während des Auftrages zum Einsatz kommen oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Im Falle
eines Schadens haftet die DYADIC GmbH nur bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(3) Mit der Freigabe (Genehmigung) von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Korrekturfahnen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für
die Richtigkeit von Wort und Bild sowie Rechtschreibung und Orthografie. Für Korrekturen nach der Freigabe gilt: Eventuell entstehende Kosten durch Rückruf oder Produktionsstopp werden dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt, die Korrekturen
werden als Autorenkorrekturen berechnet.

(4) Für die wettbewerbs- und warenzeichnungsrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit sowie für die juristische Unbedenklichkeit des
Auftragsgegenstandes sowie seiner sämtlichen
Bestandteile – gleichgültig, ob angeliefert oder durch die DYADIC GmbH erstellt – haftet die DYADIC GmbH nicht. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich relevante Arbeiten wie Logos oder Namen. Die Haftung der DYADIC GmbH gegenüber Dritten, deren Rechte durch den Auftragsgegenstand verletzt werden, ist ausgeschlossen – die Gewährleistung dafür, dass Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen, liegt immer beim Auftraggeber.

(5) Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Produkt an,
obwohl er den Mangel hätte erkennen können, so stehen ihm keine Ansprüche auf Nachbesserung, Aufwendungsersatz für die Beseitigung der Mängel oder Vergütungsminderung zu. Ein Rücktrittsrecht ist in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen. Von der DYADIC GmbH vermittelte Produktionsoder Dienstleistungen, bei denen ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber der DYADIC GmbH und einem anderen Dienstleister zustande kommt, sind von der Haftung durch die DYADIC GmbH ausgeschlossen, auch wenn sie Bestandteil eines Projektes sind, an dem die DYADIC GmbH – gleichgültig in welchem Umfang – beteiligt ist.

 

VIII. Beanstandungen

(1) Der Kunde hat bei Auslieferung von
Zwischenergebnissen oder fertigen Produkten die
korrekte Ausführung des Auftrages selbst zu prüfen. Insbesondere für Zwischenergebnisse hat der Kunde sorgfältig zu prüfen, ob eventuell vorhandene Fehler das Endergebnis beeinträchtigen können. Ist dies der Fall, hat er rechtzeitig zu reklamieren. Nachbesserungen am Endergebnis aufgrund von
Fehlern, die dem Auftraggeber bei der Prüfung eines
Zwischenergebnisses zumutbarerweise hätten auffallen können, werden dem Auftraggeber berechnet, soweit er nicht oder zu spät reklamiert hat. Für die Prüfung des Zwischen- oder Endergebnisses gelten VII 2 und 3.

(2) Bei Reklamationen hat die DYADIC GmbH die Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Nur wenn dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden könnte, kann dieser vom Vertrag zurücktreten.

(3) Mängel an einem Teil des erbrachten Auftrages berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, wenn Teile des Auftrages für den Auftraggeber verwendbar und in ihrem Nutzen nicht eingeschränkt sind. In einem solchen Fall darf die DYADIC GmbH nachbessern oder es wird eine angemessene Entgelt-Minderung vereinbart.

(4) Leichte Farbabweichungen im Endergebnis sind normal und können nicht beanstandet werden. Wenn Farbabweichungen gegenüber Probe- oder Andrucken, die zur Freigabe vorgelegt wurde, auftreten, kann nur bei extremen Farbschwankungen reklamiert werden. Dies gilt bei Drucksachen insbesondere beim Wechsel von Sonderfarbe zu separierter Farbe oder vom Offset zum Digitaldruck. Für Farbtreue bei Monitordarstellung kann keinerlei Garantie übernommen werden.

(5) Für Abweichungen beim vereinbarten Material haftet
die DYADIC GmbH nur in Höhe der eigenen Forderungen gegenüber den Lieferanten.

(6) Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % müssen akzeptiert werden. Berechnet wird, was geliefert wurde.


IX. Datenschutz
(1) Die DYADIC GmbH verpflichtet sich, mit allen Daten des Auftraggebers, die der DYADIC GmbH zugänglich
werden, vertraulich umzugehen und sie nicht ohne das Wissen oder gegen den Willen des Auftraggebers
an Dritte weiterzugeben. Auf Wunsch können sämtliche
Daten, die nicht für die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und der DYADIC GmbH nötig sind, gelöscht werden. Wir verweisen auf unsere Erklärung zum Datenschutz.


X. Periodisches Arbeiten

(1) Aufträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
müssen vom Auftraggeber mit einer angemessenen Frist – in Abhängigkeit von der geplanten und der bereits vergangenen Laufzeit – gekündigt werden. Dies gilt für
alle regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten, auch wenn über deren weiteren Verlauf keine Verträge geschlossen wurden, sobald eine Abwicklung des Auftrages über die DYADIC GmbH zur Gewohnheit geworden ist.

 

XI. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg.

(2) Die Unwirksamkeit einer der vorhergehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch einen wirksamen Text ersetzt, der der umgangssprachlichen Bedeutung am ehesten entspricht. Ebensolches gilt für vorhandene Vertragslücken.

(3) Durch gesonderte Vereinbarungen können diese AGBs im Einzelfall ganz oder teilweise verändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt werden. Solche Vereinbarungen bedürfen immer der Schriftform.